und sie die Bezahlung ihrer Mitarbeitenden priorisiere. Ferner machte sie die Kläger darauf aufmerksam, dass nach ihren Berechnungen eine marktgerechte Miete maximal 15 % des jeweiligen Filial-Umsatzes nicht übersteigen dürfe, weshalb sie sich erlaube, um eine generelle Mietzinsreduktion für das Jahr 2021 und nachfolgend anzufragen. Dies wurde seitens der Beklagten mit einem persönlichen Gesprächsangebot verbunden (Klagebeilage 14).