3.4. Ausweislich der Akten hat die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 26. Januar 2021 – offensichtlich nachdem sie bereits die Mietzinszahlung für den Januar 2021 schuldig geblieben ist – eröffnet, dass sie während des bis Ende Februar 2021 behördlich angeordneten "Lockdowns" nicht in der Lage sein werde, ihren Mietzinszahlungen nachzukommen. Dies deshalb, weil ihr in dieser Zeit ein Umsatzvolumen von 1.5 Millionen Franken fehle -7-