3.3. Die Beklagte rügt weiter, sie habe sich vor Vorinstanz sowohl auf die unklare Rechtslage in Bezug auf ihre Pflicht zur Leistung der Mietzinsen während des behördlich verordneten "Lockdowns" (Berufung N. 12 ff.) als auch auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung berufen, da sie nicht mit Mietzinszahlungen säumig sei, sondern diese bloss während des "Lockdowns" ausgesetzt habe (Berufung N. 17 f.). Auf beides sei die Vorinstanz nur unzureichend oder gar nicht eingegangen.