Namentlich genügt der Nachweis eines hängigen Kündigungsschutzverfahrens, um schon vor Ablauf des Mietverhältnisses das Rechtsschutzinteresse des Vermieters an einem Ausweisungsentscheid zu begründen (BACHOFNER, a.a.O.), was die Beklagte offensichtlich verkennt, und weshalb ihre Kritik am vorinstanzlich Entscheid unberechtigt ist. Weitere Ausführungen erübrigen sich deshalb dazu.