Die Mieterausweisung Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, 2019, N. 593). Inwiefern der Umstand, dass die Beklagte ab März 2021 die Mietzinsen wieder bezahlte, gegen ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an einem verfrühten Ausweisungsbegehren sprechen sollte, ist entgegen der Auffassung der Beklagten (Berufung N. 10) nicht ersichtlich. Namentlich genügt der Nachweis eines hängigen Kündigungsschutzverfahrens, um schon vor Ablauf des Mietverhältnisses das Rechtsschutzinteresse des Vermieters an einem Ausweisungsentscheid zu begründen (BACHOFNER, a.a.O.), was die Beklagte offensichtlich verkennt, und weshalb ihre Kritik am vorinstanzlich Entscheid unberechtigt ist.