3.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ergebe sich, dass die Beklagte nicht gewillt sei, die Mieträumlichkeiten per Ablauf der Kündigungsfrist am 30. April 2021 zu verlassen. Dies ist nicht zu beanstanden, ergibt sich doch aus dem Umstand der Kündigungsanfechtung (vgl. Vorladung der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 13. April 2021, Klageantwortbeilage 2) ohne weiteres, dass die Beklagte – was sie im Übrigen auch gar nicht bestreitet – nicht beabsichtigte, zum Kündigungstermin am 30. April 2021 auszuziehen (vgl. dazu BACHOFNER, Die Mieterausweisung Rechtsschutz in klaren und in weniger klaren Fällen, 2019, N. 593).