3. 3.1. Unstrittig ist, dass die Beklagte die Mietzinse Januar und Februar 2021 nicht bezahlt hat (Berufung N. 6). Die Beklagte rügt aber mit ihrer Berufung in verschiedener Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht, da sich -6- die Vorinstanz nicht oder nicht hinreichend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt habe. 3.2. 3.2.1. Soweit sie dies darauf bezieht, dass die Vorinstanz ihren Einwand verworfen hat, wonach die Kläger das Ausweisungsbegehren zu früh gestellt hätten, sind ihre Vorbringen nicht stichhaltig.