257d OR zu einer ausserordentlichen Kündigung (bei Zahlungsverzug) berechtigten, eingehalten worden seien (Entscheid E. 3.2.2). Zu den von der Beklagten erhobenen Einwendungen hielt sie alsdann fest, eine unklare Rechtslage liege weder in Bezug auf die Zulässigkeit des vor Ablauf der Kündigungsfrist gestellten Ausweisungsbegehrens vor, noch seien die zwei offenen Monatsmieten für Januar und Februar 2021 in die Zeit des behördlich verordneten "Lockdowns" gefallen (Entscheid E. 3.2.3.2).