2. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Ausweisung der Beklagten aus den Mieträumlichkeiten [...] im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gutgeheissen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen erwogen, die Kläger hätten den Beweis erbracht, dass sämtliche Voraussetzungen, welche die Vermieterschaft nach Art. 257d OR zu einer ausserordentlichen Kündigung (bei Zahlungsverzug) berechtigten, eingehalten worden seien (Entscheid E. 3.2.2).