3.5. Die Beklagte nahm dazu mit Eingabe vom 3. November 2021 Stellung und machte geltend, der Bezug der neuen Räumlichkeiten sei vorsorglich erfolgt und bedeute nicht, dass sie in den Mieträumlichkeiten [...] kein Verkaufsgeschäft mehr betreiben wolle. 3.6. Die Kläger reichten daraufhin mit Eingabe vom 8. November 2021 eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden im summarischen Verfahren ergangenen Ausweisungsentscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 346 E. 1.2.1).