" 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden darf. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 3.3. Mit freiwilliger Replik vom 2. September 2021 und freiwilliger Duplik vom 14. September 2021 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. 3.4. Die Kläger informierten mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 darüber, dass die Beklagte die Mieträumlichkeiten faktisch verlassen und ein neues Ladenlokal bezogen habe. -5-