" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau (Präsidium des Zivilgerichts) vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben. 2. Auf das Ausweisungsgesuch der Berufungsbeklagten sei nicht einzutreten. 3. Eventuell: Das Ausweisungsgesuch der Berufungsbeklagten sei abzuweisen. 4. Subeventuell: Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen in beiden Instanzen zulasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Die Kläger beantragten mit Berufungsantwort vom 20. August 2021: