Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 800.00, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchsteller von Fr. 800.00 verrechnet, so dass die Beklagte den Gesuchsteller solidarisch Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von Fr. 2'827.15 (inkl. MWSt. von Fr. 202.15) zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihr am 12. Juli 2021 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 21. Juli 2021 Berufung mit folgenden Anträgen: