3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsteller." 2.3. Die Parteien hielten mit Stellungnahmen vom 31. Mai 2021 (Kläger) und 11. Juni 2021 an ihren jeweiligen Anträgen fest. 2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 6. Juli 2021: " 1. In Gutheissung des Gesuchs wird festgestellt, dass das Mietverhältnis per 30. April 2021 aufgelöst und die Ausweisung der Gesuchsgegnerin ab diesem Zeitpunkt zulässig ist. 2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, das Mietobjekt [...], innert 10 Tagen seit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides zu räumen und vertragsgemäss zu verlassen.