2. Verlässt die Gesuchsgegnerin das vorgenannte Mietobjekt nicht bis zum angesetzten Datum in geräumtem und gereinigtem Zustand, seien die Gesuchsteller zu berechtigen, auf Kosten der Gesuchsgegnerin das Urteil durch die Vollstreckungsbehörde auf erstes Verlangen vollstrecken zu lassen, nötigenfalls unter polizeilicher Zuhilfenahme. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." 2.2. Die C. AG (nachfolgend: Beklagte) beantragte mit Eingabe vom 18. Mai 2021: " 1. Auf das Gesuch sei nicht einzutreten. 2. Eventuell: Das Gesuch sei abzuweisen.