1.2. Die C. AG teilte A. und B. mit Schreiben vom 26. Januar 2021 mit, dass sie während des aufgrund der Corona-Pandemie bis Ende Februar 2021 behördlich angeordneten "Lockdowns" nicht in der Lage sein werde, ihren Mietzinszahlungen nachzukommen. 1.3. A. und B. mahnten die C. AG mit Schreiben vom 5. Februar 2021 für die Mietzins-Zahlungen Januar und Februar 2021 innert 30 Tagen und drohten ihr für den Fall des Ausbleibens der Zahlung die Kündigung des Mietverhältnisses gestützt auf Art. 257d OR an. Unter der Bedingung, dass der Mietzins März 2021 rechtzeitig bezahlt würde, offerierten sie ferner die Reduktion der Mietzinsen Januar und Februar 2021 um einen Drittel.