2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt. Dem Beklagten wird sein Anteil zufolge Gewährung - 34 - der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art.123 ZPO vorgemerkt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten die Hälfte seiner für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 2'275.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'137.50, zu bezahlen.