Eine regelmässige Tilgung von Steuerschulden, deren Berücksichtigung die Klägerin unter Hinweis auf "in den Akten" geltend macht (vgl. Berufung, S. 15 f.), ist nicht dokumentiert (vgl. Erw. 2 oben). Ungedeckte Zahnarztkosten "ihrer Töchter" im vorliegend relevanten Zeitraum ab August 2021 sind ebenfalls nicht belegt (vgl. Berufungsbeilage 11). Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist deshalb zufolge nicht glaubhaft gemachter zivilprozessualer Bedürftigkeit i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO abzuweisen. 18.4.3. Die Bewilligungsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das Obergericht erkennt: