18.4.2. Ab August 2021 verfügte die Klägerin bei einem 25 %-Zuschlag auf ihrem Grundbetrag von Fr. 850.00 (vgl. Erw. 9.3 oben), Fr. 212.50 entsprechend, über einen Gesamtüberschuss von rund Fr. 4'650.00 binnen eines Jahres (5x [Fr. 733.00 – Fr. 212.50] + 1x [Fr. 703.00 – Fr. 212.50] + 6x [Fr. 473.00 – Fr. 212.50]; vgl. Erw. 12.3.7 oben). Damit ist sie in der Lage, die auf sie entfallenden Prozesskosten in der Grössenordnung von Fr. 3'800.00 (vgl. Erw. 17 oben analog) zu bezahlen. Eine regelmässige Tilgung von Steuerschulden, deren Berücksichtigung die Klägerin unter Hinweis auf "in den Akten" geltend macht (vgl. Berufung, S. 15 f.), ist nicht dokumentiert (vgl. Erw.