oben) nach Berücksichtigung eines 25 %-Zuschlags von Fr. 300.00 auf seinem Grundbetrag (Fr. 1'200.00) über einen Überschuss. Aus dem daraus resultierenden Gesamtüberschuss von Fr. 1'700.00 (5x Fr. 300.00 [August bis Dezember 2021] + Fr. 200.00 [Januar 2022]) innerhalb eines Jahres hat der Beklagte nachweislich Steuerschulden in Höhe von rund Fr. 1'200.00 (vgl. Beilagen 8 bis 10 zur Eingabe des Beklagten vom 23. Dezember 2021) getilgt, so dass seine zivilprozessuale Bedürftigkeit als glaubhaft erscheint und ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Berufungsverfahren zu bewilligen ist.