17. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu einen Viertel mit Fr. 500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten (vgl. Erw. 18.4.1 unten; AGVE 2013 Nr. 77; BGE 5A_754/2013 Erw. 5) die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (gerundet) Fr. 2'275.00 festgesetzt werden (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT; AGVE 2002 S. 72];