13.2. In der Berufung beantragt die Klägerin, die Kinderalimente seien bis zum Abschluss der Erstausbildung über die Volljährigkeit der Kinder hinaus festzulegen. Diesem Ansinnen kann nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das Eheschutzgericht die nötigen Massnahmen nur für die minderjährigen Kinder der Ehegatten. Nach Art. 133 Abs. 3 ZGB kann zwar das Scheidungsgericht den Kindesunterhaltsbeitrag für ein noch minderjähriges Kind über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen; der Inhaber der elterlichen Sorge kann in diesem Fall in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen (BGE 129 III 56 ff. Erw. 3). Art. 133 Abs. 3