13. 13.1. Den Beginn der letzten Phase legte die Vorinstanz auf den 1. August 2021 (Lehrantritt von C.). Zur Dauer der Unterhaltspflicht äusserte sie sich nicht. Sie beliess es bei der Feststellung, die Periode ab C. Lehrabschluss im August 2024 werde in einem allfälligen Scheidungsurteil zu beachten sein, da im Eheschutzverfahren grundsätzlich nur bis zu zwei Jahre in die Zukunft gerechnet werde.