12.3.8. Dispositiv-Ziffer 4.1 des angefochtenen Entscheids ist den vorstehend (Erw. 12.3.6 oben) für den Beklagten ermittelten, anteiligen Unterhaltsbeiträgen entsprechend anzupassen. Aufgrund der Offizialmaxime ist das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden und kann auch zu Ungunsten der Kinder davon abweichen (BGE 5A_169/2012 Erw. 3.3). - 29 -