vorzuwerfen, wenn sie die Parteien verpflichtet hat, im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit für den ungedeckten Barunterhalt der beiden minderjährigen Kinder aufzukommen. Wie zu zeigen sein wird, verbleibt so zwar dem Beklagten bis Juli 2021 ein leicht höherer Überschuss als der Klägerin; ab August 2021 hat hingegen die Klägerin einen vergleichsweise höheren persönlichen Überschuss als der Beklagte (vgl. Erw. 12.3.7 unten). 12.3.5. Die Aufteilung des Barunterhalts auf die Parteien präsentiert sich wie folgt: Aug. - Dez. 20: Beklagter 69 % / Klägerin 31 % (Fr. 1'358.00 bzw. Fr. 624.00 / [Fr. 1'358.00 + Fr. 624.00])