12.3.4. Vor dem Hintergrund der schon reduzierten Betreuungsbedürftigkeit der beiden 12- und 17-jährigen Kinder und weil die Klägerin aus der angeblichen Unterstützung ihrer volljährigen Tochter und der angeblichen finanziellen Unterstützung durch Bekannte nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, ist vorliegend der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung (vgl. Erw. 1.2 oben) vorzuwerfen, wenn sie die Parteien verpflichtet hat, im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit für den ungedeckten Barunterhalt der beiden minderjährigen Kinder aufzukommen.