12.3. 12.3.1. Die Klägerin bringt vor, da sie die alleinige Obhut und die Hauptbetreuung für die 12- und 17-jährigen Kinder habe, sie zudem die volljährige Tochter E. unterstütze und sie sich für die erste Phase der Trennung von Bekannten Fr. 6'000.00 habe ausleihen müssen, sei es nicht mit Art. 285 ZGB vereinbar, dass der Kinderunterhalt in allen Phasen "streng nach Leistungsfähigkeit" der Eltern verteilt worden sei und sie mit ihrem minimen Überschuss noch an den Unterhalt der minderjährigen Kinder beisteuern müsse. Der Beklagte sei zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt der beiden (minderjährigen) Töchter zu bezahlen (Berufung, S. 4 ff.).