12.2. Diese Überschüsse sind nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (vgl. Erw. 5 oben). Die Überschüsse sind somit – bei zwei grossen und zwei kleinen Köpfen – zu je einem Drittel auf die Parteien und je zu einem Sechstel auf C. und D. aufzuteilen; dies ist grundsätzlich auch unstrittig.