11.2. 11.2.1. D. erhält seit 1. Oktober 2020 wöchentlich zwei bis vier Stunden à Fr. 30.00 Nachhilfeunterricht (Berufungsbeilagen 8 und 9), welcher den plausiblen und grundsätzlich unstrittigen Ausführungen der Klägerin zufolge mit monatlich Fr. 240.00 zu Buche schlägt (Berufung, S. 13). Mit seinem Einwand, diese Auslagen könnten wegen verspäteter Geltendmachung nicht mehr berücksichtigt werden (Berufungsantwort, S. 7), ist der Beklagte nicht zu hören; im vorliegenden Verfahren können Neuerungen umfassend vorgebracht werden (vgl. Erw. 1.7 oben).