11.1.3. Ungeachtet des neuen Wohnsitzes in Q. und C. dortigen effektiven KVG/VVG-Prämien (vor Abzug der wohl auch für das Jahr 2022 gewährten Prämienverbilligung) gemäss Versicherungspolice 2022 (Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 22. November 2021) ist weiterhin von einer Krankenkassenpauschale von Fr. 100.00 auszugehen.