Die Klägerin beharrt indes zu Recht auf die C. vom Beklagten in erster Instanz (act. 37) unter diesem Titel noch zugestandenen Fr. 50.00 (Berufung, S. 6); von diesem Betrag ist auch ab 1. August 2021 auszugehen (vgl. Berufung, S. 5). 11.1.2. Dass C. ab Antritt ihrer Lehre monatliche "Schulungskosten" von Fr. 50.00 (Berufung, S. 7) anfallen (nebst Verpflegungs- und Mobilitätskosten), erscheint glaubhaft (Erw. 1.8 oben). - 23 -