Für das Jahr 2019 habe er noch eine Zahlung von Fr. 1'602.20 zu bezahlen. Den Zahlungsbelegen könne entnommen werden, dass er im September 2021 Fr. 402.00, danach jeweils Fr. 400.00 "an die Steuern" bezahle. Dies gelte es ebenfalls in der Unterhaltsberechnung bei seinem Bedarf "gebührend zu berücksichtigen". Mit Eingabe vom 9. März 2022 (Beilage 2) reichte der Beklagte die definitive Steuerrechnung der direkten Bundessteuer 2020 in Höhe von Fr. 542.00 und eine entsprechende Belastungsanzeige von seinem Konto bei der O. vom 1. Februar 2022 ein.