Er beliess es dabei vorzubringen, er habe "seit August 2021 einen neuen Mietvertrag", der Mietzins betrage monatlich Fr. 1'450.00 und er zahle die Miete nachweislich auch effektiv. Nach seinem bisherigen Katz- und Mausspiel bezüglich seiner Wohnsituation und auch im Lichte der Stundungsbestätigungen der Gemeindeverhaltung R. vom 9. Dezember 2021, welche an den Beklagten an der "[…], R." adressiert sind, erachtet es die Klägerin in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2022 zu Recht als unglaubwürdig, dass der - 21 -