Am 23. Dezember 2021 reichte der Beklagte (ohne dies zu erwähnen) einen bis 31. Dezember 2021 befristeten (angeblich bereits am 2. August 2021 abgeschlossenen) Mietvertrag für eine möblierte 2.5-Zimmerwoh- nung in T. und einen Autoabstellplatz ein (Beilage 3), ohne sich – was naheliegend wäre – zu seiner Wohnsituation acht Tage später zu äussern. Er beliess es dabei vorzubringen, er habe "seit August 2021 einen neuen Mietvertrag", der Mietzins betrage monatlich Fr. 1'450.00 und er zahle die Miete nachweislich auch effektiv.