Bis und mit Mai 2021 sind dem Beklagten, der die Vorinstanz und die Klägerin bezüglich seiner Wohnsituation offensichtlich hinters Licht führen wollte (und dasselbe auch mit dem Obergericht versucht, vgl. unten), lediglich Wohnkosten gemäss Vorinstanz (bis April 2021) resp. in von der Klägerin anerkannten Höhe (Mai 2021) von Fr. 1'000.00 einzusetzen. Um eine zusätzliche Phase für den Juni 2021 zu verhindern, ist für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bis Juli 2021 von durchschnittlichen Wohnkosten des Beklagten von Fr. 1'150.00 (10x Fr. 1'000.00 + 2x Fr. 1'890.00; / 12) auszugehen.