10.2.2. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 informierte die F., S., das Obergericht (gestützt auf die Instruktionsrichterverfügung vom 2. Dezember 2021) darüber, dass das Mietverhältnis mit dem Beklagten betreffend die Wohnung an der […] in R. vom 1. Juni 2021 bis 31. Juli 2021 gedauert habe. Entsprechende Mietzinszahlungen des Beklagten (Fr. 1'890.00) sind belegt. Bis und mit Mai 2021 sind dem Beklagten, der die Vorinstanz und die Klägerin bezüglich seiner Wohnsituation offensichtlich hinters Licht führen wollte (und dasselbe auch mit dem Obergericht versucht, vgl. unten), lediglich Wohnkosten gemäss Vorinstanz (bis April 2021) resp.