Mit Eingabe vom 22. November 2021 hielt die Klägerin daran fest, dass der Beklagte weiterhin nicht an der von ihm angegebenen Adresse an der […] in R. wohne. Es sei davon auszugehen, dass er die Wohnung seit mehreren Monaten untervermiete. Er wohne weiterhin bei der Grossmutter, auch wenn er bisher konstant das Gegenteil behaupte.