Mit Eingabe vom 13. August 2021 brachte der Beklagte im Wesentlichen vor, bereits der Mietvertrag belege, dass er einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Er reiche nun aber die Zahlungsbelege für die Mietzinse Juni bis August 2021 sowie die Bestätigung des Vermieters der Zahlung der Mietzinsen für die Wohnung am […] ein. Die Kinder besuchten ihn bei der Grossmutter, weil er sich keine komplette Wohnungseinrichtung finanzieren könne und weil dies die einzige Möglichkeit sei, dass die Grossmutter die Töchter ebenfalls sehen könne;