Da aber die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien hätten Wert auf "gute Autos" (Lexus und Audi) gelegt (act. 51 f.), von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wurde, durfte es die Klägerin nicht ernsthaft überraschen, dass der Beklagte mit dem Leasingvertrag vom 26. Juni 2020 einen (Occasion) Audi XY geleast hat, für welchen sich die monatliche Leasingrate "für die vorgesehene Vertragsdauer [48 Monate], vorbehältlich der rückwirkenden Erhöhung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung" auf Fr. 600.00 (Klageantwortbeilage 5) beläuft. Inwiefern dieser Betrag im Lichte des unstrittigen Flairs der - 19 -