10.1.2. Die Darstellung des Beklagten erscheint zwar wenig plausibel, nachdem er in erster Instanz vorgebracht hatte, ursprünglich sei das Auto als Überraschung für den Geburtstag der Klägerin gedacht gewesen (act. 51). Da aber die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien hätten Wert auf "gute Autos" (Lexus und Audi) gelegt (act.