10. 10.1. 10.1.1. Hat ein Fahrzeug Kompetenzcharakter, sind auch die Leasingraten dem Existenzminimum zuzurechnen (Ziff. II/7 der SchKG-Richtlinien). Dass das Auto für den Beklagten ein Kompetenzgut darstellt, ist unbestritten. Strittig ist lediglich die Höhe der in seinem Bedarf (im Rahmen der Arbeitswegkosten) zu veranschlagenden Leasingkosten. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte habe den Leasingvertrag im Juni 2020, also vor der Trennung, abgeschlossen, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin informiert gewesen sei und deshalb die Leasingrate von Fr. 600.00 einzusetzen sei.