Gemäss der als Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 22. November 2021 eingereichten Police beträgt ihre KVG-Prämie ab Januar 2022 monatlich Fr. 389.05. Da zum einen mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin im Jahr 2022 keine Prämienverbilligung mehr erhalten wird, zum anderen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nach Abzug der Verbilligung eine tiefere als die ihr vorinstanzlich angerechnete KVG-Prämie resultiert, sind der Klägerin als KVG-Prämie für den ganzen Zeitraum Fr. 182.00 gemäss Vorinstanz einzusetzen.