9.4. Die Klägerin bringt vor, selbst in knappen Verhältnissen sei "nach aktueller Lehre" die VVG-Prämie der Krankenversicherung zu berücksichtigen (Berufung, S. 10). Damit liegt sie falsch. Die Berücksichtigung der VVG-Prä- mien im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - vorliegend nicht gegebene - "gehobenere" Verhältnisse voraus (Erw. 5 oben). Gemäss der als Beilage 3 zur Eingabe der Klägerin vom 22. November 2021 eingereichten Police beträgt ihre KVG-Prämie ab Januar 2022 monatlich Fr. 389.05.