4.2.2, 130 III 765 Erw. 2.4), worauf der Beklagte in seiner Eingabe vom 23. Dezember 2021 (S. 2) zutreffend hinweist. Ein gefestigtes Konkubinat wird dafür – was die Klägerin verkennt (sie bringt vor, sie wohne erst seit wenigen Monaten mit ihrem Partner zusammen, und sie seien finanziell unabhängig, so dass es sich nicht um eine "gefestigte Partnerschaft" handle [vgl. Eingabe der Klägerin vom 12. Januar 2022, S. 2]) - nicht vorausgesetzt