Vorliegend werden die Gesamtwohnkosten (die im Umfang von Fr. 3'500.00 berücksichtigt werden können [Fr. 3'250.00 + Fr. 250.00]) von der Klägerin und ihrem Lebenspartner praxisgemäss je hälftig getragen (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 22. November 2021). Nach Abzug der Wohnkostenanteile von C. und D. von je Fr. 250.00 verbleiben im Bedarf der Klägerin ab August 2021 zu veranschlagende Wohnkosten von Fr. 1'250.00 (Fr. 3'500.00 / 2; abzgl. Fr. 500.00).