werden können. Höhere Nebenkosten als die ihr vom Beklagten zugestandenen Fr. 250.00 sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Lebt sodann - wie unstrittig die Klägerin - ein Ehegatte mit einem neuen Partner in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammen, werden ihm praxisgemäss nur – soweit diese angemessen sind - die halben (effektiven) Wohnkosten in seinem Notbedarf eingesetzt. Vorliegend werden die Gesamtwohnkosten (die im Umfang von Fr. 3'500.00 berücksichtigt werden können [Fr. 3'250.00 + Fr. 250.00]) von der Klägerin und ihrem Lebenspartner praxisgemäss je hälftig getragen (vgl. Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 22. November 2021).