Von den Gesamtwohnkosten der Klägerin sind folglich lediglich für C. und D. Wohnkostenanteile von (unstrittig) je Fr. 250.00 abzuziehen. Worauf der Beklagte seine Behauptung, die Wohnkosten der Klägerin beliefen sich nur auf Fr. 2'069.00 inkl. Nebenkosten (Berufungsantwort, S. 5), stützt, führt er nicht aus, so dass es grundsätzlich bei den im Mietvertrag vom 17./21. Februar 2020 (Klagebeilage 2) vermerkten Fr. 2'120.00 und von der Vorinstanz als Grundlage genommenen Wohnkosten sein Bewenden hat. Nach Abzug der Wohnkostenanteile von C. und D. von je Fr. 250.00 verbleiben im Bedarf der Klägerin zu veranschlagende Wohnkosten von Fr. 1'620.00 (Fr. 2'120.00 – Fr. 500.00).