Der Beklagte bestreitet die nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin, wonach E. bis Juli 2021 (mit ihrem Lehrlingslohn) und auch ab August 2021 (Beginn Berufsmatur) nicht in der Lage ist, einen Beitrag an die Wohnkosten der Klägerin zu leisten - sprich nicht leistungsfähig ist - nicht substantiiert. Er belässt es bei der blossen Behauptung, die Bezahlung eines Wohnkostenanteils von Fr. 250.00 resp. gar mehr sei E. bei Einkünften von Fr. 1'400.00 (Lehrlingslohn plus Ausbildungszulage) zumutbar. Der Ein- - 16 -