9.2.2. 9.2.2.1. Die Klägerin hält daran fest, dass für E. kein Wohnkostenabzug vorgenommen werden dürfe (Berufung, S. 9 f.); ihr Lehrlingseinkommen sei zu gering, und ab August 2021 entfalle dieses (Beginn Berufsmatur). E. verfüge über ein Defizit von Fr. 440.00 bis Juli 2021 (Lehrlingslohn inkl. Zulagen Fr. 1'400.00 - Grundbetrag volljähriges Kind in Ausbildung Fr. 850.00 - Wohnen Fr. 250.00 - KVG/VVG Fr. 290.00 - Mobilität Fr. 80.00 - Steuern Fr. 200.00 - auswärtige Verpflegung Fr. 100.00 - Schulungsmaterial Fr. 100.00) resp. Fr. 1'560.00 ab August 2021 (Ausbildungszulage Fr. 250.00 -