des Beklagten, die Klägerin habe vor Vorinstanz keine Erhöhung des Zuschlags verlangt (Berufungsantwort, S. 4), erweist sich mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Replik (act. 64) und ihre Beilagen 2 und 3 zu ihrem Schlussvortrag vom 5. März 2021 als offensichtlich aktenwidrig. Aufgrund der Annahme eines Durchschnittseinkommens für den Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2020 (vgl. Erw. 7.2 oben) sind aber konsequenterweise in dieser Phase auch durchschnittliche Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung einzusetzen.